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Allgemeine Einkaufsbedingungen
ab 01.04.1999

         

Allgemeine Verkaufsbedingungen
ab 01.04.1999
 

 
1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
a) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen  ausdrücklich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn deren Geltung bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nichts besonders erwähnt wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
b) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen in welcher Form immer, sind für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
c) Der Geltung etwaiger Einkaufsbedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese von unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen   abweichen.
 
2.   PREISE
 
a) Die genannten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sie schließen alle   Vergütungen für die dem Verkäufer übertragenen Leistungen ein.
b) Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die MwSt, soweit erforderlich, wird gesondert in Rechnung gestellt.
 
3.   TERMINE UND FRISTEN
 
Liefertermine sind Fixtermine und daher genau einzuhalten. Wenn keine andere Lieferzeit vorgeschrieben ist, gelten unsere Bestellungen grundsätzlich für prompte Lieferung. Wird die Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat uns der Verkäufer unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Liefer-verzögerung schriftlich zu informieren. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit entsprechende Verzugsfolgen aus. Im Falle sogenannter Fixgeschäfte werden wir ohne Gewährung einer Nachfrist von den uns im Falle des Lieferverzuges zustehenden Rechten gebrauch machen. 
Im Falle wiederholter Nichteinhaltung vorgesehener Liefertermine können wir die weitere Vertragserfüllung ohne vorherige Fristsetzung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsabschluss.
 
4.   VERSAND
 
Der Versand hat an die von uns vorge-schriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns noch am Tage des Abgangs der Ware mittels Versandanzeige in Kenntnis zu setzen. In allen Versandpapieren (Frachtbrief, Waggon-Begleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die Daten (Instruktionen) die Sie von uns übermittelt bekommen übereinstimmten. Bei Nichteinhaltung gehen alle in diesem Zusammenhang stehenden Risiken und/oder Kosten auf den Verkäufer über. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.
 
5.   RECHNUNG UND ZAHLUNG
 
Nach erbrachter vertragsgemäßer Leistung ist vom Verkäufer eine Rechnung an uns einzureichen. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.
 
6.   ABTRETUNG UND AUFRECHNUNG
 
a) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung seine gegen uns gerichteten vertraglichen Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
b) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verkäufers ist nur zulässig, soweit diese Forderungen rechtskräftig und von uns schriftlich anerkannt und fällig sind.
c) Wir sind berechtigt, bestehende Ansprüche gegenüber unserem Verkäufer aufzurechnen. Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferung von Waren wird der Verkäufer verpflichtet, die von uns für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, haben wir das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Ware einzubehalten.
  
7.   GEWÄHRLEISTUNG, WARENANNAHME
      UND MÄNGELRÜGE
 
a) Der Verkäufer übernimmt für die gelieferte Ware die Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat.
b) Jegliche Lieferung muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Hierzu zählt auch die Voraussetzung, dass die Ware auf  Explosionsmaterial und Hohlkörper untersucht wurde. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Materialien entstehen, haftet in vollem Umfang der Verkäufer. Selbst bei entschärften Explosionskörpern / Hohlkörpern die vom Empfangswerk nicht 100%ig zu erkennen sind , ist das Empfangswerk berechtigt jegliche Art von Kontrollen wie Polizei, Pyrotechniker, etc. etc. zu benachrichtigen. Sämtliche Kosten die dadurch entstehen werden dem Verursacher / Lieferanten belastet. Es gilt grundsätzlich, dass das Wohl von Mensch und Natur bzw. der gesicherte Ablauf des Empfangswerkes vorrang hat.
c) Sämtliche Ware muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgehende ionisierende Strahlung der Ware ist dann vorhanden, wenn das Messgerät des Käufers zum Zeitpunkt der Übernahme-kontrollmessung einen über die Umgebungs-untergrundstrahlung hinausgehenden Wert anzeigt. Diese wird nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert. Sollte eine derartige ionisierende Strahlung der Ware festgestellt werden, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Verkäufer zu unterrichten. Sofern die Behörde keine anderweitige Maßnahme anordnet, hat der Verkäufer innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Annahmeverweigerung die Ware abzuholen. Wird der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht tätig, so hat der Käufer das Recht, den Rücktransport oder die Entsorgung zu veranlassen. Alle mit der Weigerung und dem Rücktransport u. Entsorgung zusammen-hängenden Kosten trägt der Verkäufer. Ordnet die Behörde besondere Maßnahmen an (z.B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Teile einer als belastet erkannten Ladung, eine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, einen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die Entsorgung), so hat der Verkäufer auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
d) Aus Gründen einer optimalen Qualitätskontrolle (Analysenbestimmung) ist der Empfänger berechtigt, unter Separathaltung zweckgebundene Veränderung an der Ware vorzunehmen. Der Verkäufer erklärt hierzu bereits vorab sein Einverständnis.
e) Ein eventueller Einspruch des Verkäufers gegen den von uns aufgegebenen Eingangsbefund muss innerhalb von zwei Werktagen erfolgen. Ohne eine Nachricht des Verkäufers hat der Empfänger das Recht, die Ware zu verarbeiten.
f) Mängel hat der Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbesichtigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar und eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich eines Preisabzugs nicht erreichbar, so können wir auf einer unverzüglichen kostenlosen Ersatzlieferung bestehen.
g) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
h) Der Verkäufer haftet für alle im Zusammenhang mit der Mängelrüge stehenden Kosten und Nebenkosten.
i) Bei wiederholt mangelhaft angelieferter Ware behalten wir uns das Recht vor, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bestehende Verträge zu annullieren.
j) Führt eine mangelhafte Lieferung dazu, dass eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Gesamt-kontrolle erfordert, so trägt der Verkäufer hierfür die Mehrkosten.
 
8.   SISTIERUNGEN
    
Der Verkäufer ist verpflichtet, Sistierungen gegen sich zu akzeptieren. Die Sistierungen werden telefonisch vorab ausgesprochen und schriftlich per Post, oder elektronisch bestätigt. Der Käufer darf die Annahme der      Lieferung, die nach der Versandeinstellung abgefertigt wurde,verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
 
9.   VERTRAGSÜBERTRAGUNG
 
Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen abgeschlossene Lieferverträge  nicht auf Dritte übertragen werden.
               
10.   HAFTUNG
 
Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind     ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  zur     Last  gelegt  werden kann. 
  
11. AUSLANDSGESCHÄFTE
      
Alle Abschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten vorbehaltlich         der Zustimmung der deutschen Behörden und unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
  
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
 
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und uns gilt ausschließlich das deutsche Recht.
  
13. SCHLUSSBESTIMMUNG
      

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so bleibt  dafür die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.Anstelleder unwirksamenBestimmung soll dann die zulässige Regelung gelten, die dem mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck am meisten entspricht.

 

 

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

 a) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ausdrücklich auf Grund der nachstehenden

Bedingungen, auch wenn deren Geltung bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer  Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

b) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen in welcher Form immer, sind für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

c)Bei Lieferungen auf Grund besonderer Dringlichkeit bei fernmündlichen Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler und Missverständnisse verursachter unrichtiger Lieferungen    nicht zu    unseren    Lasten.
d) Der Geltung etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese von unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
  
2.   PREISE
 
a) Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer, soweit nötig, wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzugekommene Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung betroffen wird, sind vom Käufer, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu tragen.
c) Falls wir dem Käufer auf Grund besonderer Vereinbarungen ein Rückgaberecht für bereits ausgelieferte Ware einräumen und der Käufer dieses Recht ausübt, sind uns die entstandenen Kosten zu vergüten.
 
3. LIEFERUNG
 
a) Frachtfrei gestaltete Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle heranfahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug und etwaigen Ansprüchen Dritter, ersatzpflichtig.
 
b) Für die gelieferte Ware gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Für Auslands-geschäfte sind die deutschen Handelsbräuche maßgebend. Bei internationalen Geschäften gelten die betreffenden Regelungen  der Incoterms 1990.
 
4.   LIEFERZEIT
 
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns.
Bei Abholung durch den Käufer gilt die Lieferung mit der Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt, wobei die bei nicht umgehender Abholung entstehenden Kosten der Käufer zu tragen hat.
  
5.   ZAHLUNG
 
a) Die Zahlung des Kaufpreises ist, wenn nicht anderes vereinbart wurde, bar ohne Skontoanzug am Fälligkeitstage zu leisten.
b) Wechsel können nur auf Grund vorhergehender schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen werden. Die Gutschrift erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Stempelmarken, Diskont, sämtliche Spesen und Zinsen sind vom Käufer zu tragen.
c) Bei Zahlungsverzug sind uns die Zinsen in der Höhe von 8,50 % über den jeweils von den deutschen Banken geforderten Zinsen zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungs-bedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegen-ständen zu unseren Gunsten zu sichern.
d) Der Käufer ermächtigt uns zur Aufrechnung seiner Verbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen die Forderungen des Käufers gegenüber der MONTANA STEEL GmbH.
 
    
6.   EIGENTUM
 
a) Unsere Waren bleiben unser Eigentum bis zur Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer. 
b) Bei Vermischung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns bereits der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache, im Umfang des Forderungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns.
c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns bereits jetzt abgetreten wird, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.
d) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungs-übertragung und Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
 
7.   MÄNGELRÜGEN UND HAFTUNG
 
Reklamationen bzw. Mängel werden nur dann anerkannt, solange sich das reklamierte bzw. mit Mängel behaftete Material auf dem Waggon befindet. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be-und Verarbeitung, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang der Ware, zu rügen. Als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz der Ware oder gegen Rückerstattung des hierfür berechnenden Preises frei Werk oder Lager zurück.   
Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines indirekten Schadens oder Gewinnentganges, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
  
8.   HÖHERE GEWALT
 
Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen unter anderem auch Streiks, größere Betriebs-störungen sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb neu vereinbarter Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
  
9. AUSLANDSGESCHÄFTE
 
Alle Abschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten vorbehaltlich der Zustimmung der deutschen Behörden und unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
  
10.   ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
 
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das deutsche Recht.
  
11. SCHLUSSBESTIMMUNG
 
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so bleibt dafür die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die zulässige Regelung gelten, die dem mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck am meisten entspricht.

 

 

 

 


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